Swiss Estates Organisationsreglement

Gemäss Art. 702 Absatz 5 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sind börsenkotierte Gesellschaften seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet die Beschlüsse und Wahlergebnisse unter Angabe der genauen Stimmverhältnisse innerhalb von 15 Tagen nach der Generalversammlung auf elektronischem Weg zugänglich zu machen.